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   BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95   

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BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95 (https://dejure.org/1996,9897)
BAG, Entscheidung vom 06.11.1996 - 7 ABR 53/95 (https://dejure.org/1996,9897)
BAG, Entscheidung vom 06. November 1996 - 7 ABR 53/95 (https://dejure.org/1996,9897)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972, jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BAG Urteil vom 13. November 1987 - 7 AZR 246/87 - BAGE 57, 21 = AP Nr. 18 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972) streng zwischen dem nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnis und seiner Auflösung gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG.

    Inhaltliche Abänderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so daß der Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (BAG Beschluß vom 24. Juli 1991, a.a.O.).

  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972, jeweils m.w.N.).

    Durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb begründet (BAG Beschluß vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972).

  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95
    Soweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972), der Schutzzweck des § 78 a BetrVG gebiete eine an § 626 Abs. 1 BGB orientierte Auslegung, entnommen werden könnte, die Begriffe seien in § 626 Abs. 1 BGB und in § 78 a Abs. 4 BetrVG inhaltsgleich, wird daran nicht festgehalten.

    Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um einen durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden weiterbeschäftigen zu können (vgl. bereits BAG Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972).

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95
    Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um einen durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden weiterbeschäftigen zu können (vgl. bereits BAG Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972).
  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 246/87

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95
    Der erkennende Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BAG Urteil vom 13. November 1987 - 7 AZR 246/87 - BAGE 57, 21 = AP Nr. 18 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972) streng zwischen dem nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnis und seiner Auflösung gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG.
  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 361/79

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95
    Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um einen durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden weiterbeschäftigen zu können (vgl. bereits BAG Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972).
  • LAG Düsseldorf, 19.09.1995 - 8 TaBV 41/95

    Berufsausbildungsvertrag; Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95
    Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten E. und L. sowie des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. September 1995 - 8 TaBV 41/95 - wird zurückgewiesen.
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